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   VG Ansbach, 15.04.2024 - AN 1 S 24.30737   

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VG Ansbach, 15.04.2024 - AN 1 S 24.30737 (https://dejure.org/2024,8519)
VG Ansbach, Entscheidung vom 15.04.2024 - AN 1 S 24.30737 (https://dejure.org/2024,8519)
VG Ansbach, Entscheidung vom 15. April 2024 - AN 1 S 24.30737 (https://dejure.org/2024,8519)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80 Abs. 5, § 123; AsylG § 36 Abs. 3 Satz 8, § 71 Abs. 1 Satz 1, § 71 Abs. 4, § 71 Abs. 5 Satz 1, § 71 Abs. 5 Satz 2, § 71 Abs. 5 Satz 3
    Eilrechtsschutz gegen Ablehnung eines Asylfolgeantrags als unzulässig bei unterbliebener erneuter Abschiebungsandrohung

  • rewis.io

    Eilrechtsschutz gegen Ablehnung eines Asylfolgeantrags als unzulässig bei unterbliebener erneuter Abschiebungsandrohung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • VG Karlsruhe, 25.03.2024 - A 8 K 1026/24
    Auszug aus VG Ansbach, 15.04.2024 - AN 1 S 24.30737
    Mit der Neufassung des § 71 Abs. 5 AsylG durch das Rückführungsverbesserungsgesetz muss jedoch davon ausgegangen werden, dass sich der Gesetzgeber - nach Ansicht des entscheidenden Einzelrichters systemwidrig, aber gleichwohl bindend - mit dem neu eingefügten § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG darauf festgelegt hat, dass gerade in den Fällen, in denen das Bundesamt nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG bei der Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig davon abgesehen hat, eine erneute Abschiebungsandrohung zu erlassen, einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren ist (a.A.VG Karlsruhe, B.v. 25.3.2024 - A 8 K 1026/24 - juris Rn. 15).

    Dieses Ergebnis steht auch in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der RL 2013/32/EU, denen Genüge zu tun, ausdrücklich erklärte Intention des Gesetzgebers war (vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 60; a.A. VG Karlsruhe, B.v. 25.3.2024 - A 8 K 1026/24 - juris Rn. 15, das annimmt, eine Begründung des Gesetzgebers fehle).

    Allerdings gilt dies gerade für die Fälle des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG nicht (anders wohl VG Karlsruhe, B.v. 25.3.2024 - A 8 K 1026/24 - juris Rn. 15).

  • VG München, 08.05.2017 - M 2 E 17.37375

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Ablehnung der Durchführung eines weiteren

    Auszug aus VG Ansbach, 15.04.2024 - AN 1 S 24.30737
    Zwar nahmen in der Folge der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einige Verwaltungsgerichte auch schon vor Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgsesetzes an, dass Eilrechtsschutz gegen Ablehnungen von Folgeanträgen als unzulässig durch das Bundesamt ohne eine neue Abschiebungsandrohung im Wege eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren gewesen sei (vgl. VG München, B.v. 8.5.2017 - M 2 E 17.37375 - juris Rn. 11 ff.; VG Bremen, B.v. 30.1.2018 - 1 V 3723/17 - juris Rn. 15; VG Berlin, B.v. 28.6.2018 - 23 L 256.18 A - juris Rn. 5; VG Würzburg, B.v. 29.1.2019 - W 3 S 18.32398 - juris Rn. 20).

    Soweit zur Begründung darauf abgestellt wurde, durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung werde das behördliche Folgeantragsverfahren gewissermaßen in einen Stand vor Abschluss zurückversetzt - mit der Folge, dass das Bundesamt die nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG a.F. vorgesehene Mitteilung zu widerrufen hatte (so etwa VG München, B.v. 8.5.2017 - M 2 E 17.37375 - juris Rn. 14) -, mag dies zutreffen, wobei gleichwohl einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen war, weil es mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einen effektiveren Weg des einstweiligen Rechtsschutzes gab (und ungeachtet der Neufassung des § 71 Abs. 5 AsylG weiterhin gäbe).

  • VGH Hessen, 13.09.2018 - 3 B 1712/18

    Antragsart und Antragsgegner im Eilverfahren bei Ablehnung eines

    Auszug aus VG Ansbach, 15.04.2024 - AN 1 S 24.30737
    Daher war bis zum Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes am 27. Februar 2024 (vgl. Art. 11 des Rückführungsverbesserungsgesetzes) davon auszugehen, dass effektiver Eilrechtsschutz, der den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG gerecht wird (vgl. BVerfG, B.v. 8.11.2017 - 2 BvR 809/14 - juris Rn.13), in den Fällen, in denen das Bundesamt einen Folgeantrag als unzulässig abgelehnt hat und zugleich nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG keine neue Abschiebungsandrohung erlassen hat, die Gegenstand eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO sein könnte, durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu erreichen war (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 3.8.2023 - 19 CE 23.1290 - juris Rn. 8; HessVGH, B.v. 13.9.2018 - 3 B 1712/18.A - juris Rn. 3 ff.; VG Ansbach, B.v. 26.10.2021 - AN 16 E 21.30759, AN 16 E 21.30760, AN 16 S 21.30761 - juris Rn. 30; VG Aachen, B.v. 29.6.2021 - 10 L 179/22.A - juris Rn. 2; vom 31.7.2016, BGBl I S. 1939; VG Augsburg, B.v. 9.3.2021 - Au 9 E 21.30186 - juris Rn. 24 ff.; VG München, B.v. 26.3.2020 - M 15 S 20.30773 - juris Rn. 12 ff. jeweils m.w.N.; ebenso Dickten in BeckOK, AuslR, § 71 AsylG, Rn. 33 ff.; Haderlein in Heusch/Haderlein/Fleuß/Barden, Asylrecht in der Praxis, 2. Aufl. 2021, Rn. 618).

    Denn diese Mitteilung konnte durch einen Antrag nach § 123 VwGO unmittelbar erreicht werden, da dem insbesondere § 123 Abs. 5 VwGO wegen der unterschiedlichen Anknüpfungspunkte nicht entgegenstand (HessVGH, B.v. 13.9.2018 - 3 B 1712/18.A - juris Rn. 4 ff.; VG Aachen, B.v. 29.4.2021 - 10 L 179/21.A. - juris Rn. 3 f.; VG Augsburg, B.v. 9.3.2021 - Au 9 E 21.30186 - juris Rn. 27 jeweils m.w.N.).

  • VG Sigmaringen, 08.04.2024 - A 7 K 1096/24

    Folgeantrag; zweiter Folgeantrag; Asylverfahrensrichtlinie;

    Auszug aus VG Ansbach, 15.04.2024 - AN 1 S 24.30737
    Sowohl § 71 Abs. 5 Satz 2 als auch Satz 3 AsylG stehen dabei in systematischem Zusammenhang zu § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG, setzen also voraus, dass das Bundesamt gerade keine erneute Abschiebungsandrohung erlassen hat (insoweit a.A: VG Sigmaringen, B.v. 8.4.2024 - A 7 K 1096/24 - juris Rn. 23) und regeln die spezifischen Vollzugsmodalitäten gerade des Falles, in dem keine erneute Abschiebungsandrohung erlassen wurde.

    Vor diesem Hintergrund grenzt § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG somit allein von den in § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG geregelten Sonderfällen ab, in denen die Vollziehbarkeit der (im das Erstverfahren abschließenden Bescheid ausgesprochenen) Abschiebungsandrohung ausnahmsweise nur bis zur Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht vorliegen (man wird ergänzen müssen: und ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG vorliegt), gehemmt ist, nicht aber bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts über einen entsprechenden Eilantrag (insoweit a.A: VG Sigmaringen, B.v. 8.4.2024 - A 7 K 1096/24 - juris Rn. 23).

  • VG Augsburg, 09.03.2021 - Au 9 E 21.30186

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Asylfolgeantrag - Einzelfall - DR Kongo

    Auszug aus VG Ansbach, 15.04.2024 - AN 1 S 24.30737
    Daher war bis zum Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes am 27. Februar 2024 (vgl. Art. 11 des Rückführungsverbesserungsgesetzes) davon auszugehen, dass effektiver Eilrechtsschutz, der den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG gerecht wird (vgl. BVerfG, B.v. 8.11.2017 - 2 BvR 809/14 - juris Rn.13), in den Fällen, in denen das Bundesamt einen Folgeantrag als unzulässig abgelehnt hat und zugleich nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG keine neue Abschiebungsandrohung erlassen hat, die Gegenstand eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO sein könnte, durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu erreichen war (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 3.8.2023 - 19 CE 23.1290 - juris Rn. 8; HessVGH, B.v. 13.9.2018 - 3 B 1712/18.A - juris Rn. 3 ff.; VG Ansbach, B.v. 26.10.2021 - AN 16 E 21.30759, AN 16 E 21.30760, AN 16 S 21.30761 - juris Rn. 30; VG Aachen, B.v. 29.6.2021 - 10 L 179/22.A - juris Rn. 2; vom 31.7.2016, BGBl I S. 1939; VG Augsburg, B.v. 9.3.2021 - Au 9 E 21.30186 - juris Rn. 24 ff.; VG München, B.v. 26.3.2020 - M 15 S 20.30773 - juris Rn. 12 ff. jeweils m.w.N.; ebenso Dickten in BeckOK, AuslR, § 71 AsylG, Rn. 33 ff.; Haderlein in Heusch/Haderlein/Fleuß/Barden, Asylrecht in der Praxis, 2. Aufl. 2021, Rn. 618).

    Denn diese Mitteilung konnte durch einen Antrag nach § 123 VwGO unmittelbar erreicht werden, da dem insbesondere § 123 Abs. 5 VwGO wegen der unterschiedlichen Anknüpfungspunkte nicht entgegenstand (HessVGH, B.v. 13.9.2018 - 3 B 1712/18.A - juris Rn. 4 ff.; VG Aachen, B.v. 29.4.2021 - 10 L 179/21.A. - juris Rn. 3 f.; VG Augsburg, B.v. 9.3.2021 - Au 9 E 21.30186 - juris Rn. 27 jeweils m.w.N.).

  • EuGH, 19.06.2018 - C-181/16

    Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen

    Auszug aus VG Ansbach, 15.04.2024 - AN 1 S 24.30737
    Dies folgt schon aus § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG, ohne dass es auf § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG ankäme - wobei freilich über den Wortlaut des § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG hinaus davon auszugehen ist, dass die Vollziehung der Abschiebung zunächst unzulässig ist, solange die Frist für die Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung noch läuft (vgl. hierzu EuGH, U.v. 19.6.2018 - C-181/16 - Rn. 61 f. zu offensichtlich unbegründeten Asylanträgen).
  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener

    Auszug aus VG Ansbach, 15.04.2024 - AN 1 S 24.30737
    Dies galt auch unabhängig davon, dass das Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage des Integrationsgesetzes entschieden hatte, dass die Unzulässigkeitsentscheidung mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann und mithin in den Fällen, in denen ein Folgeantrag bereits als unzulässig abgelehnt wird, das Verwaltungsgericht nicht mehr auf eine Verpflichtungsklage hin Spruchreife herzustellen hat (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris Rn. 14 ff.).
  • BVerwG, 23.01.2015 - 7 VR 6.14

    Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; Vollüberprüfungsanspruch;

    Auszug aus VG Ansbach, 15.04.2024 - AN 1 S 24.30737
    Von besonderem Gewicht im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen, des Suspensivinteresses des Antragstellers und des Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin, sind dabei die anhand einer summarischen Prüfung zu beurteilenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (vgl. etwa BVerwG, B.v. 7.7.2010 - 7 VR 2.10 u.a. - juris Rn. 20; auch zum allgemeinen Maßstab: BVerwG, B.v. 23.1.2015 - 7 VR 6.14 - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 07.07.2010 - 7 VR 2.10

    Einstweiliger Rechtsschutz; Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der

    Auszug aus VG Ansbach, 15.04.2024 - AN 1 S 24.30737
    Von besonderem Gewicht im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen, des Suspensivinteresses des Antragstellers und des Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin, sind dabei die anhand einer summarischen Prüfung zu beurteilenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (vgl. etwa BVerwG, B.v. 7.7.2010 - 7 VR 2.10 u.a. - juris Rn. 20; auch zum allgemeinen Maßstab: BVerwG, B.v. 23.1.2015 - 7 VR 6.14 - juris Rn. 8).
  • EuGH, 10.06.2021 - C-921/19

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Éléments ou faits nouveaux) -

    Auszug aus VG Ansbach, 15.04.2024 - AN 1 S 24.30737
    Doch sind die neuen Elemente und Erkenntnisse - auch in richtlinienkonformer Auslegung - erst dann zutage getreten oder vorgebracht, wenn sie auch vorliegen (so schon EuGH, U.v. 9.9.2021 - C-18/10 - Rn. 42; u.V. 10.6.2021, C-921/19 - Rn. 50).
  • VG Berlin, 28.06.2018 - 23 L 256.18

    Asylrecht: Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung des Folgeantrags

  • VGH Bayern, 03.08.2023 - 19 CE 23.1290

    Vorläufiger Rechtsschutz im Asylfolgeverfahren

  • VG Würzburg, 29.01.2019 - W 3 S 18.32398

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Ablehnung eines Asylfolgeantrags als unzulässig

  • VG Aachen, 29.04.2021 - 10 L 179/21

    Asyl; Iran; Folgeantrag; Statthafter Rechtsbehelf; Beweismittel; Echtheit;

  • VG Ansbach, 26.10.2021 - AN 16 E 21.30759

    Asyl, Aserbaidschan: Erfolgloser Eilantrag im Folgeverfahren

  • VG Bremen, 30.01.2018 - 1 V 3723/17
  • VG München, 26.03.2020 - M 15 S 20.30773

    Statthafte Antragsart bei Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes

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